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(>Ehesachen / >Wie ist zu entscheiden?) (>Früher) 1. Wo im Scheidungsverbund? a. Grundsatz: Im Scheidungsbeschluss: Dieser muss immer einen Kostenausspruch enthalten, der über alle (bisher angefallenen) Kosten des Verfahrens entscheidet; auch über Vollstreckungskosten auf einer vorgelagerten Stufe, OLG Naumburg DRsp 2000/4182 = FamRZ 1999,1435. Nur der das Verfahren abschließende Beschluss darf eine Kostenentscheidung enthalten; nicht bei Weglegen nach AktO, OLG Zweibrücken DRsp 2011/7465 = FamRZ 2011,1750, OLG Düsseldorf DRsp 2017/11703 = FamRZ 2018,49. b. Bei Abtrennung von Folgesachen (dazu): Hier enthält auch die Entscheidung in der abgetrennten Folgesache einen eigenen Kostentenor (dazu), Zöller[30.] 150 FamFG R.7. c. Wenn das Scheidungsverfahren scheitert: (a) Grundsatz: Die Entscheidung über die Kosten der Scheidung umfasst auch die Kosten der gegenstandslos gewordenen Folgesachen (dazu). (b) Bei Fortführung von Folgesachen (dazu): Dann enthält die [...]
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