(>Abtrennung) (>§ 150 FamFG im Kontext) (>Früher) Bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft: Analog (§ 270 I 1 FamFG >Text). 1. Kostenentscheidung im Rest-Verbund: Für die Scheidung und die nicht abgetrennten Folgesachen gelten die Regeln bei Scheidung (dazu), Abweisung (dazu), Rücknahme (dazu) oder Erledigung (dazu). Im Verbundbeschluss wird (stillschweigend) nur über die Kosten der in diesem Beschluss geregelten Gegenstände entschieden, die Entscheidung über die abgetrennte Folgesache enthält eine Entscheidung über die weiteren Kosten, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 150 FamFG R.15 (>Früher). Es handelt sich um eine Teil-Kostenentscheidung, wobei der Wert der abgetrennten Folgesache aus dem Verbundwert auszusondern ist, OLG Frankfurt DRsp 2016/5490. 2. Kostenentscheidung in der abgetrennten Folgesache: a. Wenn der Charakter als Folgesache erhalten bleibt: (a) Wann gegeben? (aa) Gesetzeslage: "Abgetrennte Folgesachen nach Abs.2 bleiben Folgesachen; .." [...]