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(>Wirksamwerden generell) (>Früher) Bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft: Analog (§ 270 I 1 FamFG >Text). 1. Wirksamwerden zur Scheidung: Die Entscheidung wird mit Rechtskraft wirksam (§ 116 II FamFG >dazu). 2. Wirksamwerden zu Folgesachen: a. Gesetzeslage: "Vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden die Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam" (§ 148 FamFG). b. Bedeutung: (a) Grundsatz: Über die allgemeinen Voraussetzungen des Wirksamwerdens (dazu) hinaus können Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam werden, solange gegen den Ausspruch der Scheidung noch Rechtsbehelfe statthaft sind (dazu). Auf unstatthafte Rechtsmittel kommt es aber für die Rechtskraft (dazu) nicht an, Zöller[30.] 148 FamFG R.3. Die Vorschrift entspricht wörtlich dem bisherigen § 629d ZPO (dazu). Sie erfasst nicht Kindschafts-Folgesachen, die nach Abtrennung ihren Charakter als Folgesache verloren haben (dazu), Zöller[30.] 148 FamFG R.2. (b) Grund dafür: Wenn der [...]
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