Eilverfahren zum Güterrecht:
(>Eilverfahren generell / >Sicherung) (>Früher)
Einstweilige Anordnung:
Jetzt in allen Güterrechtssachen nach allgemeinen Regeln möglich (>Dazu), Brudermüller NJW 2010,403. Der bisherige Streit im Zusammenhang mit Sicherungsverfahren gemäß § 1389 BGB (dazu) hat sich damit erübrigt.
Einstweilige Verfügung:
In Familiensachen generell nicht mehr zulässig, BT-Drs.16/6308 S.226.
Arrest:
-Wäre ein Arrest statthaft?
Nur bei den güterrechtlichen Streitsachen (dazu) (§ 119 II 1 FamFG), nicht bei den FG-Fällen (dazu).
-Welche Regeln gelten dann?
"Die §§ 916 bis 934 und §§ 943 bis 945 ZPO gelten entsprechend" (§ 119 II 2 FamFG).
-Vorgehen bei Arrest generell (wie beim Unterhalt): >Dazu
-Was beim Güterrecht außerdem zu beachten wäre: >Dazu
-Abwehr eines Arrests: >Dazu
Selbständiges Beweisverfahren (>Dazu):
Ein Vorgehen nach §§ 485 ff ZPO kommt in Betracht, OLG Hamm FamRZ 2000,1023 LS, OLG Koblenz DRsp 2009/26538 = FamRZ 2009,804 (jetzt über § 113 I 2 FamFG). Das Verfahren bietet Vorteile gegenüber einem Parteigutachten, Born FPR 2009,305. Voraussetzung ist nach § 485 II 2 ZPO, dass kein Hauptsacheverfahren anhängig ist.