- Güterrecht
- Text der Reform zum Sachrecht (ab 1.9.2009)
- Zuständigkeit für Güterrecht - mit Ehesache
- Zuständigkeit für Güterrecht - ohne Ehesache
- Zuständigkeit: Güterrecht mit nachträglicher Ehesache
- Güterrechtliches Verfahren
- Güterrechtliche Familienstreitverfahren
- Konkurrenz von FG- und Streitsachen
- Güterrechtliche FG-Verfahren
- Verfahren in Gü-Streitsachen
- Eilverfahren zum Güterrecht
- Hauptsacheverfahren zum Güterrecht
- Zustimmungsersetzung bei Gütergemeinschaft
- Zustimmungsersetzung bei Hausratsverfügung
- Bedeutung der Reform zum 1.9.2009
- Beweislast beim Endvermögen
- Auskunft über Vermögen zum Trennungszeitpunkt
- Auskunft über Anfangsvermögen
- Auskunft über Vermögen: Ab wann?
- Anspruch auf vorzeitigen Ausgleich?
- Vorgehen bei vorzeitigem Ausgleich
- Voraussetzungen für Ansprüche gegen Dritte (§ 1390 BGB)
- Inhalt von Ansprüchen gegen Dritte (§ 1390 BGB)
(>Voraussetzungen) (>§ 1390 im Kontext) (>Früher) 1. Was schuldet der Dritte? a. Grundsatz: (a) Gesetzeslage: "Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz des Wertes .. verlangen, wenn .." (§ 1390 I 1 BGB). (b) Bedeutung: Abweichend vom früheren Recht wird der Anspruch von einer Herausgabe- auf eine Geldforderung umgestellt, BT-Drs.16/10798 S.21. b. Einzelheiten: (a) Gesetzeslage: "Der Ersatz des Wertes des Erlangten erfolgt nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung" (§ 1390 I 2 BGB). (b) Bedeutung: Die bisherige Verweisung auf das Bereicherungsrecht wird beibehalten. Im vorliegenden Zusammenhang besagt die Vorschrift lediglich, dass i.S.v. § 818 II BGB (Text) die Unmöglichkeit einer Herausgabe des Erlangten unterstellt wird, so dass Wertersatz geschuldet wird. D hat also für den Ausfall von G einzustehen, muss aber nicht ohne Weiteres den gesamten Wert der Zuwendung erstatten, wenn G [...]
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