- Güterrecht
- Text der Reform zum Sachrecht (ab 1.9.2009)
- Zuständigkeit für Güterrecht - mit Ehesache
- Zuständigkeit für Güterrecht - ohne Ehesache
- Zuständigkeit: Güterrecht mit nachträglicher Ehesache
- Güterrechtliches Verfahren
- Güterrechtliche Familienstreitverfahren
- Konkurrenz von FG- und Streitsachen
- Güterrechtliche FG-Verfahren
- Verfahren in Gü-Streitsachen
- Eilverfahren zum Güterrecht
- Hauptsacheverfahren zum Güterrecht
- Zustimmungsersetzung bei Gütergemeinschaft
- Zustimmungsersetzung bei Hausratsverfügung
- Bedeutung der Reform zum 1.9.2009
- Beweislast beim Endvermögen
- Auskunft über Vermögen zum Trennungszeitpunkt
- Auskunft über Anfangsvermögen
- Auskunft über Vermögen: Ab wann?
- Anspruch auf vorzeitigen Ausgleich?
- Vorgehen bei vorzeitigem Ausgleich
- Voraussetzungen für Ansprüche gegen Dritte (§ 1390 BGB)
- Inhalt von Ansprüchen gegen Dritte (§ 1390 BGB)
(>Streitsachen / >Verfahrensregeln / >FG-Fälle(Gü) / >Konkurrenz FG+Streitverfahren) (>Bei Zuständigkeitsstreit) (>§ 261 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Gesetzeslage: a. Bei Eheleuten: (a) § 111 Nr.9 FamFG: "Familiensachen sind .. 9. Güterrechtssachen .." (b) § 112 FamFG: "Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen: .. 2. Güterrechtssachen nach § 261 I .. sowie ..." (c) § 261 I FamFG: "Güterrechtssachen sind Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind." b. Bei Lebenspartnern: (a) § 111 Nr.11 FamFG: "Familiensachen sind .. 11. Lebenspartnerschaftssachen .." (b) § 112 FamFG: "Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen: .. 2. .. Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 I Nr.10 sowie ..." (c) § 269 I Nr.10 FamFG: "Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben .. 10. Ansprüche aus dem [...]
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