- Güterrecht
- Text der Reform zum Sachrecht (ab 1.9.2009)
- Zuständigkeit für Güterrecht - mit Ehesache
- Zuständigkeit für Güterrecht - ohne Ehesache
- Zuständigkeit: Güterrecht mit nachträglicher Ehesache
- Güterrechtliches Verfahren
- Güterrechtliche Familienstreitverfahren
- Konkurrenz von FG- und Streitsachen
- Güterrechtliche FG-Verfahren
- Verfahren in Gü-Streitsachen
- Eilverfahren zum Güterrecht
- Hauptsacheverfahren zum Güterrecht
- Zustimmungsersetzung bei Gütergemeinschaft
- Zustimmungsersetzung bei Hausratsverfügung
- Bedeutung der Reform zum 1.9.2009
- Beweislast beim Endvermögen
- Auskunft über Vermögen zum Trennungszeitpunkt
- Auskunft über Anfangsvermögen
- Auskunft über Vermögen: Ab wann?
- Anspruch auf vorzeitigen Ausgleich?
- Vorgehen bei vorzeitigem Ausgleich
- Voraussetzungen für Ansprüche gegen Dritte (§ 1390 BGB)
- Inhalt von Ansprüchen gegen Dritte (§ 1390 BGB)
(>Wortlaut des Gü-Reformgesetzes / >Übergangsrecht zum FamFG) 2. Was ändert sich? 1. Wann gilt welches Recht? a. Sachrecht: (a) Grundsätze: Das Reformgesetz (BGBl. 2009 I 1696) trat am 1.9.2009 in Kraft (Art.13). Von Übergangsregelungen wurde weitestgehend abgesehen. Dies bedeutet, dass sich zum 1.9.2009 grds. die Rechtslage ändert, BT-Drs.16/10798 S.25. Auch in anhängigen Altverfahren ändert sich das materielle Recht (mit Ausnahme s.u.), OLG Naumburg DRsp 2010/7525. Der Auskunftsanspruch aus § 1379 I Nr.2 BGB gilt erst ab dem 1.9.2009 (dazu). (b) Prozessuale Folgen: In bereits anhängigen Verfahren kann die Rechtsänderung dazu führen, dass der Antrag geändert oder für erledigt erklärt werden muss, BT-Drs.16/10798 S.25. Durch die Reform bedingte Antragsänderungen sind stets als sachdienlich zuzulassen (§ 263 ZPO >dazu), sofern dies überhaupt erforderlich ist, BT-Drs.16/10798 S.25. (c) Ausnahme: (ca) Gesetzeslage: "Für Verfahren über den Ausgleich des [...]
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