- Welche Anrechte sind einzubeziehen?
- Anrechte bei bestimmten Berufen
- Terminologie (was kann im Versorgungsausgleich auszugleichen sein?)
- Unverfallbarkeit
- Anrechte bei besonderen Beamten (bei Ehezeitende)
- Anrechte bei Postbediensteten
- Anrechte bei der Bahn
- Anrechte von Lehrern pp.
- Anrechte bei Landwirten
- Anrechte von Abgeordneten / Pfarrern
- Anrechte von (Versicherungs-) Vertretern
- Anrechte von Gesellschaftern
- Gehört das Anrecht seiner Art nach in den Versorgungsausgleich?
- Gehört das Anrecht seiner Herkunft nach in den Versorgungsausgleich?
- Zeitpunkt des Erwerbs des Versorgungs-Anrechts
- Anrechte aus privaten Versicherungen im Versorgungsausgleich
- Konkurrenz von Altersrente und Erwerbsminderungs-Rente
- Konkurrenz von Versorgungsrente und Anwartschaft
- Konkurrenz von Altersrente und Altersrentenanwartschaft
- Ruhegeld
- Zusatzbeträge
- Versorgungskonto o.ä.
- (Mehrstufige) Gesamtversorgung/ Direktzusage
(>Zusatzfaktoren bei Beamten) 1. "Abzuschmelzende Ausgleichsbeträge": a. Wo können sie vorkommen? a) In öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen (um Überversorgungen auf Grund alter Besitzstände abzuschmelzen), vgl. Rotax ZFE 2005,226. b) Ebenso bei Gesetzlicher Rentenversicherung (u.a. § 315a SGB VI). b. Wie sind sie im Versorgungsausgleich zu behandeln? >Dazu. 2. Weihnachts- und Treuegeld: a. Wo kann das vorkommen? In betrieblichen Altersversorgungen. b. Wie ist das im Versorgungsausgleich zu behandeln? Die Leistungen sind im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen, soweit ein unverfallbarer Rechtsanspruch besteht, OLG Hamm DRsp 1998/16693 = FamRZ 1998,628. 3. Kindererziehungszuschlag: Die subsidiäre Leistung nach dem KEZG ist dann im Versorgungsausgleich einzubeziehen (dazu), wenn die Erziehung weder bei G noch bei S rentenerhöhend berücksichtigt wurde (so bei Fehlen von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung), AG [...]
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