- Welche Anrechte sind einzubeziehen?
- Anrechte bei bestimmten Berufen
- Terminologie (was kann im Versorgungsausgleich auszugleichen sein?)
- Unverfallbarkeit
- Anrechte bei besonderen Beamten (bei Ehezeitende)
- Anrechte bei Postbediensteten
- Anrechte bei der Bahn
- Anrechte von Lehrern pp.
- Anrechte bei Landwirten
- Anrechte von Abgeordneten / Pfarrern
- Anrechte von (Versicherungs-) Vertretern
- Anrechte von Gesellschaftern
- Gehört das Anrecht seiner Art nach in den Versorgungsausgleich?
- Gehört das Anrecht seiner Herkunft nach in den Versorgungsausgleich?
- Zeitpunkt des Erwerbs des Versorgungs-Anrechts
- Anrechte aus privaten Versicherungen im Versorgungsausgleich
- Konkurrenz von Altersrente und Erwerbsminderungs-Rente
- Konkurrenz von Versorgungsrente und Anwartschaft
- Konkurrenz von Altersrente und Altersrentenanwartschaft
- Ruhegeld
- Zusatzbeträge
- Versorgungskonto o.ä.
- (Mehrstufige) Gesamtversorgung/ Direktzusage
(>Private Berufsunfähigkeitsversicherung / >Bewertung laufender Versorgungen) 1. Welches der Anrechte ist im Versorgungsausgleich auszugleichen? a. Falls die Verminderung der Erwerbsfähigkeit vorübergehend sein kann: (a) Ist davon auszugehen? Immer dann, wenn derzeit nicht bekannt ist, ob die Erwerbsunfähigkeit dauerhaft sein wird, BGH DRsp 2005/11376 = FamRZ 2005,1461. Dies ist ggf. durch Gutachten zu klären; wenn die Prognose eine dauerhafte Einschränkung ergibt, ist der Vorbehalt späterer Überprüfungen unerheblich, OLG Brandenburg DRsp 2006/26174. (b) Was wäre dann? Dann ist die Anwartschaft auf Altersruhegeld maßgeblich, OLG Karlsruhe FamRZ 1994,904. b. Falls die Verminderung der Erwerbsfähigkeit wahrscheinlich bis zum Erreichen der Altersgrenze andauert: (a) Kann jetzt die Erwerbsminderungs-Rente maßgeblich sein? Statt des Altersruhegeldes ist die Rente wegen voller Erwerbsminderung zugrunde zu legen, wenn sie höher ist (Bestandsschutz § 88 I SGB VI), OLG [...]
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