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3. In welcher Form ist das Anrecht auszugleichen? 1. Gesetzliche Grundlagen: a. Ab 1.1.1995: (a) Rechtsgrundlagen: ALG (BGBl.1994 I 1890; geändert BGBl.1995 I 1814: jetzt gelten auch fiktive Beitragszeiten für die Ehefrau, OLG Celle DRsp 1998/20 = FamRZ 1997,1340). Nach §§ 1 III, 70 ALG gilt eine Pflichtversicherung auch für Ehegatten; dies ist verfassungsgemäß, auch wenn der Ehegatte nicht in der Landwirtschaft mitarbeitet, BVerfG DRsp 2004/355. Der Anspruch des Landwirts auf Altersrente richtet sich nach § 11 ALG, der abgeleitete Anspruch der Ehefrau nach § 92 ALG. Es handelt sich um ein Regelsicherungssystem i.S.v. § 2 I VersAusglG (dazu), nicht um eine berufsständische Versorgung. (b) Wer ist Versorgungsträger? Die Landwirtschaftlichen Alterskassen. Lediglich als deren gesetzlicher Vertreter wird vielfach der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung tätig. b. Früher: Nach GAL (BGBl.1957 I 1063). c. Übergangsrecht: §§ 99, 23 ALG n.F.; ein [...]
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