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1. Ist das Anrecht (trotz § 89b HGB) im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen? a. Anrecht auf Betriebsrente: Dass die Betriebsrente ggf. (wegen Anrechnung) teilweise an die Stelle eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB tritt, steht der vollen Berücksichtigung im Versorgungsausgleich nicht entgegen, BGH DRsp 1997/713 = FamRZ 1997,285 = NJW 1997,863. b. Ansprüche beim Ausscheiden: Der dann entstehende Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) unterliegt nicht dem Versorgungsausgleich, so Palandt[65.] 1587a R.53. Eine Abfindung in Gestalt der Wahl des Ausgleichsanspruchs unter Verzicht auf eine unverfallbare betriebliche Altersversorgung kann trotz §§ 3, 17 BetrAVG wirksam sein, BGH DRsp 2003/9165 = NJW 2003,3350. 2. Wie ist das Anrecht zu bewerten? Auch die einem freien Vertreter zugesagte Altersversorgung richtet sich nach § 45 VersAusglG (dazu) (1587a II Nr.3 BGB >dazu), da eine feste Anstellung dafür wegen § 17 I BetrAVG nicht erforderlich ist, BGH DRsp 1997/713 = FamRZ [...]
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