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Altes Recht (dazu) (-->Neues Recht) (-->Seiner Art nach erheblich?) 3. Aus Vermögen stammend? (>Verhältnis zum Güterrecht) 1. Kommt das Anrecht seiner Herkunft nach im Versorgungsausgleich in Betracht? a. Gesetzeslage: "Außer Betracht bleiben Anwartschaften oder Aussichten, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind" (§ 1587 I 2 BGB). b. Bedeutung: Im Versorgungsausgleich sind nur solche Anrechte einzubeziehen, die durch die a) Arbeit (s.u.2) oder mit Hilfe des b) Vermögens (>s.u.3; z.B. bei Höherversicherung (dazu) oder bei Unternehmern (dazu)) der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind (dazu) (§ 1587 I 2 BGB). c. Dennoch auch sonstige Anrechte? Sie können allenfalls in krassen Härtefällen gemäß § 1587c Nr.1 BGB (dazu) bei G angerechnet werden, OLG Köln FamRZ 2001,31, und sind ansonsten ggf. schuldrechtlich (Prozessgericht!) auszugleichen, OLG Karlsruhe FamRZ [...]
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