Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
3. Entlassene Beamte / 4. Anrechte von Wahlbeamten / 5. Ehrensold 1. Anrechte von Widerrufsbeamten/ Zeitsoldaten: a. Ab 1.9.2009 (dazu): >Dazu. b. Früher: >s.u.. 2. Beamte auf Probe: Der Probebeamte hat eine gesicherte Aussicht, BGH FamRZ 1982,363; daher bestehen keine Unterschiede zu anderen Beamten. 3. Wenn der Beamte entlassen wurde/ ausgeschieden ist: a. Gnadenunterhalt (nach §§ 77 oder 120 BDO): Dieser unterliegt nicht dem Versorgungsausgleich; nur die Anwartschaft auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist auszugleichen, BGH DRsp 1996/30669 = FamRZ 1997,158 (>s.u.). b. Wenn er jetzt im Ruhestand ist: Je nachdem, ob es sich um regulären (dazu) oder vorgezogenen (dazu) Ruhestand handelt. c. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Bundesdienst: Der Beamte (oder Richter oder Soldat) kann statt der bisher üblichen Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (dazu) unter den Voraussetzungen des Gesetzes vom 28.8.2013 (BGBl.2013 I 3386) oder [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen