- Welche Anrechte sind einzubeziehen?
- Anrechte bei bestimmten Berufen
- Terminologie (was kann im Versorgungsausgleich auszugleichen sein?)
- Unverfallbarkeit
- Anrechte bei besonderen Beamten (bei Ehezeitende)
- Anrechte bei Postbediensteten
- Anrechte bei der Bahn
- Anrechte von Lehrern pp.
- Anrechte bei Landwirten
- Anrechte von Abgeordneten / Pfarrern
- Anrechte von (Versicherungs-) Vertretern
- Anrechte von Gesellschaftern
- Gehört das Anrecht seiner Art nach in den Versorgungsausgleich?
- Gehört das Anrecht seiner Herkunft nach in den Versorgungsausgleich?
- Zeitpunkt des Erwerbs des Versorgungs-Anrechts
- Anrechte aus privaten Versicherungen im Versorgungsausgleich
- Konkurrenz von Altersrente und Erwerbsminderungs-Rente
- Konkurrenz von Versorgungsrente und Anwartschaft
- Konkurrenz von Altersrente und Altersrentenanwartschaft
- Ruhegeld
- Zusatzbeträge
- Versorgungskonto o.ä.
- (Mehrstufige) Gesamtversorgung/ Direktzusage
3. Entlassene Beamte / 4. Anrechte von Wahlbeamten / 5. Ehrensold 1. Anrechte von Widerrufsbeamten/ Zeitsoldaten: a. Ab 1.9.2009 (dazu): >Dazu. b. Früher: >s.u.. 2. Beamte auf Probe: Der Probebeamte hat eine gesicherte Aussicht, BGH FamRZ 1982,363; daher bestehen keine Unterschiede zu anderen Beamten. 3. Wenn der Beamte entlassen wurde/ ausgeschieden ist: a. Gnadenunterhalt (nach §§ 77 oder 120 BDO): Dieser unterliegt nicht dem Versorgungsausgleich; nur die Anwartschaft auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist auszugleichen, BGH DRsp 1996/30669 = FamRZ 1997,158 (>s.u.). b. Wenn er jetzt im Ruhestand ist: Je nachdem, ob es sich um regulären (dazu) oder vorgezogenen (dazu) Ruhestand handelt. c. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Bundesdienst: Der Beamte (oder Richter oder Soldat) kann statt der bisher üblichen Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (dazu) unter den Voraussetzungen des Gesetzes vom 28.8.2013 (BGBl.2013 I 3386) oder [...]
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