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(>Bewertung laufender Versorgungen) Welches Anrecht ist für den Versorgungsausgleich maßgeblich? 1. Wenn bereits Vollrente bezogen wird: a. Wenn sie schon beim Ende der Ehezeit bezogen wurde (dazu): (a) Grundsatz: Die Rente ist maßgeblich, die Anwartschaft hat sich erübrigt, BGH DRsp 1996/19111 = FamRZ 1996,406 = NJW 1996,1344, OLG Brandenburg DRsp 2007/1342. (b) Bei vorzeitiger Altersrente: Die Rente ist als endgültig anzusehen, da wegen des gezahlten Betrages Besitzschutz besteht (§ 88 SGB VI). Kommt eine Erhöhung in Betracht bei späterer Umwandlung in eine "höherrangige" Regelaltersrente, so ist auf die Antragsmöglichkeit hinzuweisen und ein Antrag zu unterstellen. (c) Bei Kürzung wegen Unfallrente: Wenn die Altersrente wegen Konkurrenz mit Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gekürzt wird, ist der daraus entstehende Zahlbetrag unerheblich; maßgeblich bleiben die während der Ehezeit erworbenen Anrechte in der Rentenversicherung, OLG Brandenburg [...]
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