- Welche Anrechte sind einzubeziehen?
- Anrechte bei bestimmten Berufen
- Terminologie (was kann im Versorgungsausgleich auszugleichen sein?)
- Unverfallbarkeit
- Anrechte bei besonderen Beamten (bei Ehezeitende)
- Anrechte bei Postbediensteten
- Anrechte bei der Bahn
- Anrechte von Lehrern pp.
- Anrechte bei Landwirten
- Anrechte von Abgeordneten / Pfarrern
- Anrechte von (Versicherungs-) Vertretern
- Anrechte von Gesellschaftern
- Gehört das Anrecht seiner Art nach in den Versorgungsausgleich?
- Gehört das Anrecht seiner Herkunft nach in den Versorgungsausgleich?
- Zeitpunkt des Erwerbs des Versorgungs-Anrechts
- Anrechte aus privaten Versicherungen im Versorgungsausgleich
- Konkurrenz von Altersrente und Erwerbsminderungs-Rente
- Konkurrenz von Versorgungsrente und Anwartschaft
- Konkurrenz von Altersrente und Altersrentenanwartschaft
- Ruhegeld
- Zusatzbeträge
- Versorgungskonto o.ä.
- (Mehrstufige) Gesamtversorgung/ Direktzusage
1. Handelt es sich um echte betriebliche Altersversorgung (>Dazu)? a. Gilt personell das Betriebsrentengesetz? (a) Nach § 17 I 1 BetrAVG: Arbeitnehmer i.S.v. §§ 1 bis 16 BetrAVG sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH scheidet dies generell aus, BGH DRsp 2019/16188 = FamRZ 2020,89. (b) Nach § 17 I 2: Entsprechende Geltung für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Einschränkend zu begrenzen auf Personen, deren Lage im Falle einer Pensionsvereinbarung mit der eines Arbeitnehmers annähernd vergleichbar ist, BGH DRsp 2020/11628 = FamRZ 2020,1549 [13]. b. Prüfungsweg: 1) Kommt hier ein betriebliches Anrecht in Betracht? Ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung für Gesellschafter nach § 17 I 2 BetrAVG besteht dann, wenn es [...]
Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?
Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
30 Tage kostenlos testen!
Login