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1. Handelt es sich um echte betriebliche Altersversorgung (>Dazu)? a. Gilt personell das Betriebsrentengesetz? (a) Nach § 17 I 1 BetrAVG: Arbeitnehmer i.S.v. §§ 1 bis 16 BetrAVG sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH scheidet dies generell aus, BGH DRsp 2019/16188 = FamRZ 2020,89. (b) Nach § 17 I 2: Entsprechende Geltung für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Einschränkend zu begrenzen auf Personen, deren Lage im Falle einer Pensionsvereinbarung mit der eines Arbeitnehmers annähernd vergleichbar ist, BGH DRsp 2020/11628 = FamRZ 2020,1549 [13]. b. Prüfungsweg: 1) Kommt hier ein betriebliches Anrecht in Betracht? Ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung für Gesellschafter nach § 17 I 2 BetrAVG besteht dann, wenn es [...]
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