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Altes Recht (dazu) (-->Neues Recht) (-->"Ehezeit") 2. In der Ehezeit begründet pp.? 1. Kommt ein Anrecht zeitlich in Betracht? a. Gesetzeslage: Nur soweit die Anwartschaft oder Versorgungsaussicht "in der Ehezeit .. begründet oder aufrechterhalten worden" ist (§ 1587 I 1 BGB; das ist das "In-Prinzip"). b. Gilt ausnahmsweise das "Für-Prinzip"? (a) Bei Surrogaten: Ja; ein Anrecht, das nach der Ehezeit begründet wurde, unterliegt dem Versorgungsausgleich, wenn es ein weggefallenes Recht ersetzt, OLG Köln DRsp 2002/11378 = FamRZ 2002,1496. (b) Bei freiwilligen Beiträgen (dazu): Nein; das In-Prinzip gilt auch hier, BGH FuR 1997,25. Auch bei Beiträgen zur Wiederauffüllung der Anwartschaften nach einem früheren Versorgungsausgleich (§ 187 SGB VI) gilt das In-Prinzip, OLG Zweibrücken DRsp 2004/9236 = FamRZ 2004,1792, BGH DRsp 2007/14609 = FamRZ 2007,1719. Im Fall einer Erstattung nach § 8 VAHRG wäre § 10a III VAHRG zu prüfen [...]
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