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(Neuverfahren ab 1.9.2009: >Einleitung des Verfahrens) (Früher: >Welche Regeln gelten für das Verfahren? / >Bis zum 30.6.1998) 1. Ist eine Entscheidung zur Sorge überhaupt statthaft? Vorrang hat in Entführungsfällen ein Verfahren nach EG-VO 2201/2003 (dazu) bzw. HKiEntÜ (dazu). 2. Sind folgende Sorge-Anträge zulässig? a. Auf Anordnung alleiniger Sorge: (a) Wenn bisher die gemeinsame Sorge bestand: Eine Übertragung insgesamt oder teilweise "kann jeder Elternteil beantragen", sobald die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben (§ 1671 I BGB >dazu). Vorher wäre nur ein Antrag nach § 1666 BGB (dazu) zulässig. (b) Bei alleiniger Sorge der unverheirateten Mutter (dazu): Eine Übertragung auf den Vater insgesamt oder teilweise "kann" von diesem beantragt werden, wenn 1) die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben und 2) die Mutter zustimmt (§ 1672 I 1 BGB >dazu); gilt nicht mehr!. (c) Wenn bereits die alleinige Sorge zugewiesen [...]
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