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Altes Recht 1. Was ist in anhängigen Altverfahren? a. Alte isolierte So-Verfahren: (-->Altes Sachrecht) (a) Grundsatz: Fortzuführen nach neuem Sachrecht, aber in alter Zuständigkeit (Art.15 § 1 KindRG). Ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren nach § 1672 BGB a.F. erledigt sich (nach Art.15 § 2 IV KindRG analog), wenn es nicht nach § 1671 BGB n.F. weitergeführt wird, was aber nicht zulässig ist, wenn ein Verfahren nach § 1671 BGB im Verbund anhängig ist, OLG Hamm FamRZ 1998,1136 = DRsp 1999/1232 (abl. Anm. Affeldt FamRZ 1998,1609); a.A.: stets Fortführung, OLG Braunschweig FamRZ 1999,1006 = DRsp 1999/9638; ebenso OLG Thüringen FamRZ 1999,1155 = DRsp 1999/9833; a.A. OLG Bamberg FamRZ 2000,1237 = DRsp 2001/3645: bei Konkurrenz mit Folgesachen gilt der Vorrang des älteren Verfahrens (§ 4 FGG analog). (b) Nachehelich geborenes Kind: Dieses gilt unverändert ggf. als ehelich (Art.224 § 1 I EGBGB; dazu). Eine So-Entscheidung von Amts wegen ist aber nach Wegfall von § [...]
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