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1. Wer kann punktuelle Allein-Entscheidungsbefugnisse haben? a. Ein Elternteil: (a) Wenn die gemeinsame Sorge besteht: (aa) Wenn die Eltern zusammenleben: (aaa) Bei Gefahr im Verzug: Nach § 1629 I 4 BGB (dazu). (aab) Bei Streit: Nach gerichtlicher Zuweisung gemäß § 1628 BGB (dazu). (ab) Nach Trennung: Außerdem nach § 1687 I 2 bzw. 4 BGB (dazu) in Angelegenheiten des täglichen Lebens. (b) Wenn die alleinige Sorge dem anderen Elternteil zusteht: Nach § 1687a BGB (dazu) (beim Umgang). b. Eine sonstige Person: (a) Bei Familienpflege: Nach § 1688 I BGB (dazu). (b) Bei Pflege nach SGB VIII: Nach § 1688 II BGB (dazu). (c) Zugunsten von Bezugspersonen: Nach § 1688 IV BGB (dazu) (nach Verbleibensanordnung) 2. Kann in diese Rechte gerichtlich eingegriffen werden? a. Gesetzeslage: "Das Familiengericht kann die Befugnisse nach .. einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist" (§ 1687 II >Text bzw. § 1688 III 2 >Text BGB). b. [...]
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