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(Hat der Elternteil hier einen Anspruch: >auf Umgang? / >auf Herausgabe des Kindes?) (>Einschränkung der Sorge? / >Beteiligung?) 2. Ist auch die Sorge auf die Pflegeperson zu übertragen? (§ 1630 III BGB) 1. Wann kommt eine "Familienpflege" in Betracht? a. Worum handelt es sich? Um die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen in einer anderen als der Herkunftsfamilie, BGH DRsp 2001/10803 = NJW 2001,3337 = FamRZ 2001,1449. Wenn das Kind in einer anderen Familie Unterkunft, Verpflegung und regelmäßige Betreuung erhält, BayObLG DRsp 1998/8138 = FamRZ 1998,1040. Familienpflege scheidet begrifflich aus, wenn das Kind bei einem zur Sorge berechtigten Elternteil lebt, OLG Bamberg DRsp 1999/9617 = FamRZ 1999,810, oder hauptsächlich in der Herkunftsfamilie lebt, BGH DRsp 2001/10803 = NJW 2001,3337 = FamRZ 2001,1449. Das Pflegekindverhältnis ist institutionell auf Zeit angelegt; Ziel ist die Rückführung zu den leiblichen Eltern oder eine Adoption, OLG Köln [...]
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