- Elterliche Sorge
- Grundlagen / Rechtsbeziehungen hinsichtlich der Sorge
- Zuständigkeit
- Zulässigkeit von Sorgeanträgen
- Sorge: Zulässigkeit
- Regeln für Sorge-Verfahren
- Mitteilungen in Kindschafts-Verfahren
- Änderung familiengerichtlicher Sorge-Entscheidungen
- Kindeswohl
- Erziehungseignung
- Entstehung der elterlichen Sorge
- Grenzen der elterlichen Sorge
- Pflichten beim Innenverhältnis Eltern und Kind
- Ausübung des Sorgerechts
- Ruhen der elterlichen Sorge
- Ausübungshindernisse bei der Sorge (§§ 1674, 1678 / 1693 BGB)
- Ende der elterlichen Sorge
- Bestandteile der elterlichen Sorge
- Rechtsstellung neuer Partner eines Elternteils bei der Sorge
- Inhalt der Sorgerechtsentscheidung (alt)
- Übertragung der Sorge auf Dritte
- Gerichtliche Anordnungen in einzelnen Konfliktfällen 1
- Entscheidungen in Konfliktfällen 2
- Genehmigung einer Unterbringung mit Freiheitsentziehung
- Gerichtliche Übertragung von Sorge bzw. -teilen
- Bedeutung der Familienpflege
- Rechtsstellung der nicht sorgeberechtigten Pflegeperson
- Rechtsstellung nichtelterlicher Bezugspersonen
- Maßnahmen bei Gefährdung
- Übertragung auf ein Elternteil
- Übertragung der Alleinsorge auf den nichtehelichen Vater (§ 1671 II BGB)
- Übertragung der Alleinsorge auf den nichtehelichen Vater (§ 1672 I BGB)
- Gemeinsame Sorge
- Was wird aus der Sorge nach Tod oder Entziehung (§§ 1680 f BGB)?
- Was wird aus der Sorge nach Tod oder Entziehung (§§ 1680 f BGB)?
- Rückübertragung der Sorge auf einen scheinbar Toten (§ 1681 II BGB)
- Einschränkung von Alleinentscheidungsrechten
- Sorge-Verfahren: Übergangsrecht 1.7.1998
- Reform 5.7.2008 (Kindeswohlgefährdung)
(>§ 1681 im Kontext) 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: (a) § 1681 I BGB: "§ 1680 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die elterliche Sorge eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des VerschG festgestellt worden ist." (b) § 1681 II BGB: "Lebt dieser Elternteil noch, so hat ihm das Familiengericht auf Antrag die elterliche Sorge in dem Umfang zu übertragen, in dem sie ihm vor dem nach § 1677 [dazu] maßgebenden Zeitpunkt zustand, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht." b. Bedeutung: Bei § 1681 II BGB handelt es sich um ein besonderes Abänderungsverfahren mit Vorrang vor § 1696 BGB. 2. Welche Voraussetzungen hat eine Rückübertragung? 1) Todeserklärung oder Feststellung nach dem VerschG (§ 1681 I BGB) und 2) Übergang der elterlichen Sorge nach § 1680 BGB (dazu) (egal ob kraft Gesetzes oder auf Grund gerichtlicher Übertragung, da § 1681 auf § 1680 Abs.1 und Abs.2 >Textgleichermaßen [...]
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