- Elterliche Sorge
- Grundlagen / Rechtsbeziehungen hinsichtlich der Sorge
- Zuständigkeit
- Zulässigkeit von Sorgeanträgen
- Sorge: Zulässigkeit
- Regeln für Sorge-Verfahren
- Mitteilungen in Kindschafts-Verfahren
- Änderung familiengerichtlicher Sorge-Entscheidungen
- Kindeswohl
- Erziehungseignung
- Entstehung der elterlichen Sorge
- Grenzen der elterlichen Sorge
- Pflichten beim Innenverhältnis Eltern und Kind
- Ausübung des Sorgerechts
- Ruhen der elterlichen Sorge
- Ausübungshindernisse bei der Sorge (§§ 1674, 1678 / 1693 BGB)
- Ende der elterlichen Sorge
- Bestandteile der elterlichen Sorge
- Rechtsstellung neuer Partner eines Elternteils bei der Sorge
- Inhalt der Sorgerechtsentscheidung (alt)
- Übertragung der Sorge auf Dritte
- Gerichtliche Anordnungen in einzelnen Konfliktfällen 1
- Entscheidungen in Konfliktfällen 2
- Genehmigung einer Unterbringung mit Freiheitsentziehung
- Gerichtliche Übertragung von Sorge bzw. -teilen
- Bedeutung der Familienpflege
- Rechtsstellung der nicht sorgeberechtigten Pflegeperson
- Rechtsstellung nichtelterlicher Bezugspersonen
- Maßnahmen bei Gefährdung
- Übertragung auf ein Elternteil
- Übertragung der Alleinsorge auf den nichtehelichen Vater (§ 1671 II BGB)
- Übertragung der Alleinsorge auf den nichtehelichen Vater (§ 1672 I BGB)
- Gemeinsame Sorge
- Was wird aus der Sorge nach Tod oder Entziehung (§§ 1680 f BGB)?
- Was wird aus der Sorge nach Tod oder Entziehung (§§ 1680 f BGB)?
- Rückübertragung der Sorge auf einen scheinbar Toten (§ 1681 II BGB)
- Einschränkung von Alleinentscheidungsrechten
- Sorge-Verfahren: Übergangsrecht 1.7.1998
- Reform 5.7.2008 (Kindeswohlgefährdung)
(>Ausübungsrecht / >Ruhen / >Verhältnis zu § 1671 BGB) 3. Bei längerer Ausübungshinderung 1. Was ist mit "Ausübungshindernis" gemeint? a. Bei § 1693 BGB (Text): (a) Gesetzeslage: "Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben .." (§ 1693 BGB). (b) Was ist erforderlich? Hier genügt jegliche Form der Verhinderung, also auch rechtliche Verhinderung, Palandt[75.] 1693 R.1. Wenn jedoch sorgerechtsfähige Eltern ihrer Verantwortung nicht nachkommen oder ungeeignete Maßnahmen treffen, ist das kein Fall von § 1693 BGB, OLG Oldenburg DRsp 2018/16353 = FamRZ 2019,203. b. Bei § 1674 BGB (Text): (a) Gesetzeslage: ".. auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann" (§ 1674 I BGB). (b) Was ist erforderlich? Diese Vorschrift gilt nur bei tatsächlicher Verhinderung, nicht bei rechtlichen (dazu) Ausübungshindernissen; auch nicht bei mangelnder Geschäftsfähigkeit (da dann § 1673 BGB vorgeht >dazu), [...]
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