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(>Ausübungsrecht / >Ruhen / >Verhältnis zu § 1671 BGB) 3. Bei längerer Ausübungshinderung 1. Was ist mit "Ausübungshindernis" gemeint? a. Bei § 1693 BGB (Text): (a) Gesetzeslage: "Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben .." (§ 1693 BGB). (b) Was ist erforderlich? Hier genügt jegliche Form der Verhinderung, also auch rechtliche Verhinderung, Palandt[75.] 1693 R.1. Wenn jedoch sorgerechtsfähige Eltern ihrer Verantwortung nicht nachkommen oder ungeeignete Maßnahmen treffen, ist das kein Fall von § 1693 BGB, OLG Oldenburg DRsp 2018/16353 = FamRZ 2019,203. b. Bei § 1674 BGB (Text): (a) Gesetzeslage: ".. auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann" (§ 1674 I BGB). (b) Was ist erforderlich? Diese Vorschrift gilt nur bei tatsächlicher Verhinderung, nicht bei rechtlichen (dazu) Ausübungshindernissen; auch nicht bei mangelnder Geschäftsfähigkeit (da dann § 1673 BGB vorgeht >dazu), [...]
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