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(>Übertragung der gemeinsamen Sorge / >Alleinsorge nach gemeinsamer Sorge) (>Früher) (>§ 1671 BGB im Kontext) 1. Wann anwendbar? a. Gesetzeslage: "Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu" (§ 1671 II 1 BGB i.d.F. ab 19.5.2013). b. Bedeutung: Die folgenden Regeln gelten nur bei originärer Alleinsorge der Mutter, wenn diese also weder bei der Geburt des Kindes (dazu) noch später (dazu) mit dem Vater des Kindes verheiratet war und wenn auch nicht durch Gerichtsbeschluss die gemeinsame Sorge angeordnet wurde (dazu). c. Bei Alleinsorge des Vaters: Dann ist § 1671 BGB nicht analog anwendbar. Eine Rückübertragung der Alleinsorge auf die Mutter oder eine Herstellung gemeinsamer Sorge wäre gemäß § 1696 BGB (dazu) zu betreiben, BT-Drs.17/11048 S.19. 2. Sonderfälle: Die alleinige elterliche Sorge des Vaters kann auch angeordnet werden in den folgenden Sonderfällen: (a) § 1680 III BGB [...]
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