- Elterliche Sorge
- Grundlagen / Rechtsbeziehungen hinsichtlich der Sorge
- Zuständigkeit
- Zulässigkeit von Sorgeanträgen
- Sorge: Zulässigkeit
- Regeln für Sorge-Verfahren
- Mitteilungen in Kindschafts-Verfahren
- Änderung familiengerichtlicher Sorge-Entscheidungen
- Kindeswohl
- Erziehungseignung
- Entstehung der elterlichen Sorge
- Grenzen der elterlichen Sorge
- Pflichten beim Innenverhältnis Eltern und Kind
- Ausübung des Sorgerechts
- Ruhen der elterlichen Sorge
- Ausübungshindernisse bei der Sorge (§§ 1674, 1678 / 1693 BGB)
- Ende der elterlichen Sorge
- Bestandteile der elterlichen Sorge
- Rechtsstellung neuer Partner eines Elternteils bei der Sorge
- Inhalt der Sorgerechtsentscheidung (alt)
- Übertragung der Sorge auf Dritte
- Gerichtliche Anordnungen in einzelnen Konfliktfällen 1
- Entscheidungen in Konfliktfällen 2
- Genehmigung einer Unterbringung mit Freiheitsentziehung
- Gerichtliche Übertragung von Sorge bzw. -teilen
- Bedeutung der Familienpflege
- Rechtsstellung der nicht sorgeberechtigten Pflegeperson
- Rechtsstellung nichtelterlicher Bezugspersonen
- Maßnahmen bei Gefährdung
- Übertragung auf ein Elternteil
- Übertragung der Alleinsorge auf den nichtehelichen Vater (§ 1671 II BGB)
- Übertragung der Alleinsorge auf den nichtehelichen Vater (§ 1672 I BGB)
- Gemeinsame Sorge
- Was wird aus der Sorge nach Tod oder Entziehung (§§ 1680 f BGB)?
- Was wird aus der Sorge nach Tod oder Entziehung (§§ 1680 f BGB)?
- Rückübertragung der Sorge auf einen scheinbar Toten (§ 1681 II BGB)
- Einschränkung von Alleinentscheidungsrechten
- Sorge-Verfahren: Übergangsrecht 1.7.1998
- Reform 5.7.2008 (Kindeswohlgefährdung)
(>Übertragung der gemeinsamen Sorge / >Alleinsorge nach gemeinsamer Sorge) (>Früher) (>§ 1671 BGB im Kontext) 1. Wann anwendbar? a. Gesetzeslage: "Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu" (§ 1671 II 1 BGB i.d.F. ab 19.5.2013). b. Bedeutung: Die folgenden Regeln gelten nur bei originärer Alleinsorge der Mutter, wenn diese also weder bei der Geburt des Kindes (dazu) noch später (dazu) mit dem Vater des Kindes verheiratet war und wenn auch nicht durch Gerichtsbeschluss die gemeinsame Sorge angeordnet wurde (dazu). c. Bei Alleinsorge des Vaters: Dann ist § 1671 BGB nicht analog anwendbar. Eine Rückübertragung der Alleinsorge auf die Mutter oder eine Herstellung gemeinsamer Sorge wäre gemäß § 1696 BGB (dazu) zu betreiben, BT-Drs.17/11048 S.19. 2. Sonderfälle: Die alleinige elterliche Sorge des Vaters kann auch angeordnet werden in den folgenden Sonderfällen: (a) § 1680 III BGB [...]
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