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(>Welche Rechte hätte sie nach Sorgeübertragung?) (>§ 1688 im Kontext) 3. Welche sonstigen Rechte hat diese Pflegeperson? 1. Wer kommt als Berechtigter i.S.v. § 1688 BGB in Betracht? a. Pflegeperson bei Familienpflege (dazu): (a) Gesetzeslage: "Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt .." (§ 1688 I 1 BGB). (b) Unter welcher Voraussetzung? Nur wenn das Kind für längere Zeit (dazu) bei ihr lebt; dann kommt außerdem eine Übertragung (dazu) der Sorge in Betracht. b. Sonstige Pflegepersonen: (a) Gesetzeslage: "Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a I 2 Nr.3 und 4 SGB VIII die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat" (§ 1688 II BGB). (b) Wer wäre berechtigt? Unter der Voraussetzung wie s.o. a. auch Betreuungspersonen bei Heimerziehung (§ 34 SGB VIII), intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) oder stationärer [...]
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