- Elterliche Sorge
- Grundlagen / Rechtsbeziehungen hinsichtlich der Sorge
- Zuständigkeit
- Zulässigkeit von Sorgeanträgen
- Sorge: Zulässigkeit
- Regeln für Sorge-Verfahren
- Mitteilungen in Kindschafts-Verfahren
- Änderung familiengerichtlicher Sorge-Entscheidungen
- Kindeswohl
- Erziehungseignung
- Entstehung der elterlichen Sorge
- Grenzen der elterlichen Sorge
- Pflichten beim Innenverhältnis Eltern und Kind
- Ausübung des Sorgerechts
- Ruhen der elterlichen Sorge
- Ausübungshindernisse bei der Sorge (§§ 1674, 1678 / 1693 BGB)
- Ende der elterlichen Sorge
- Bestandteile der elterlichen Sorge
- Rechtsstellung neuer Partner eines Elternteils bei der Sorge
- Inhalt der Sorgerechtsentscheidung (alt)
- Übertragung der Sorge auf Dritte
- Gerichtliche Anordnungen in einzelnen Konfliktfällen 1
- Entscheidungen in Konfliktfällen 2
- Genehmigung einer Unterbringung mit Freiheitsentziehung
- Gerichtliche Übertragung von Sorge bzw. -teilen
- Bedeutung der Familienpflege
- Rechtsstellung der nicht sorgeberechtigten Pflegeperson
- Rechtsstellung nichtelterlicher Bezugspersonen
- Maßnahmen bei Gefährdung
- Übertragung auf ein Elternteil
- Übertragung der Alleinsorge auf den nichtehelichen Vater (§ 1671 II BGB)
- Übertragung der Alleinsorge auf den nichtehelichen Vater (§ 1672 I BGB)
- Gemeinsame Sorge
- Was wird aus der Sorge nach Tod oder Entziehung (§§ 1680 f BGB)?
- Was wird aus der Sorge nach Tod oder Entziehung (§§ 1680 f BGB)?
- Rückübertragung der Sorge auf einen scheinbar Toten (§ 1681 II BGB)
- Einschränkung von Alleinentscheidungsrechten
- Sorge-Verfahren: Übergangsrecht 1.7.1998
- Reform 5.7.2008 (Kindeswohlgefährdung)
(>Welche Rechte hätte sie nach Sorgeübertragung?) (>§ 1688 im Kontext) 3. Welche sonstigen Rechte hat diese Pflegeperson? 1. Wer kommt als Berechtigter i.S.v. § 1688 BGB in Betracht? a. Pflegeperson bei Familienpflege (dazu): (a) Gesetzeslage: "Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt .." (§ 1688 I 1 BGB). (b) Unter welcher Voraussetzung? Nur wenn das Kind für längere Zeit (dazu) bei ihr lebt; dann kommt außerdem eine Übertragung (dazu) der Sorge in Betracht. b. Sonstige Pflegepersonen: (a) Gesetzeslage: "Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a I 2 Nr.3 und 4 SGB VIII die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat" (§ 1688 II BGB). (b) Wer wäre berechtigt? Unter der Voraussetzung wie s.o. a. auch Betreuungspersonen bei Heimerziehung (§ 34 SGB VIII), intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) oder stationärer [...]
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