- Elterliche Sorge
- Grundlagen / Rechtsbeziehungen hinsichtlich der Sorge
- Zuständigkeit
- Zulässigkeit von Sorgeanträgen
- Sorge: Zulässigkeit
- Regeln für Sorge-Verfahren
- Mitteilungen in Kindschafts-Verfahren
- Änderung familiengerichtlicher Sorge-Entscheidungen
- Kindeswohl
- Erziehungseignung
- Entstehung der elterlichen Sorge
- Grenzen der elterlichen Sorge
- Pflichten beim Innenverhältnis Eltern und Kind
- Ausübung des Sorgerechts
- Ruhen der elterlichen Sorge
- Ausübungshindernisse bei der Sorge (§§ 1674, 1678 / 1693 BGB)
- Ende der elterlichen Sorge
- Bestandteile der elterlichen Sorge
- Rechtsstellung neuer Partner eines Elternteils bei der Sorge
- Inhalt der Sorgerechtsentscheidung (alt)
- Übertragung der Sorge auf Dritte
- Gerichtliche Anordnungen in einzelnen Konfliktfällen 1
- Entscheidungen in Konfliktfällen 2
- Genehmigung einer Unterbringung mit Freiheitsentziehung
- Gerichtliche Übertragung von Sorge bzw. -teilen
- Bedeutung der Familienpflege
- Rechtsstellung der nicht sorgeberechtigten Pflegeperson
- Rechtsstellung nichtelterlicher Bezugspersonen
- Maßnahmen bei Gefährdung
- Übertragung auf ein Elternteil
- Übertragung der Alleinsorge auf den nichtehelichen Vater (§ 1671 II BGB)
- Übertragung der Alleinsorge auf den nichtehelichen Vater (§ 1672 I BGB)
- Gemeinsame Sorge
- Was wird aus der Sorge nach Tod oder Entziehung (§§ 1680 f BGB)?
- Was wird aus der Sorge nach Tod oder Entziehung (§§ 1680 f BGB)?
- Rückübertragung der Sorge auf einen scheinbar Toten (§ 1681 II BGB)
- Einschränkung von Alleinentscheidungsrechten
- Sorge-Verfahren: Übergangsrecht 1.7.1998
- Reform 5.7.2008 (Kindeswohlgefährdung)
(Fassung ab 19.5.2013) (>Wenn die Sorge ruht / >Bei Ausübungshindernissen) (>Früher) (>§ 1680 f im Kontext) 2. Bei Alleinsorge / 3. Wenn nicht der andere Elternteil die Sorge erhält 4. Verfahrensfragen 1. Wenn beide Eltern sorgeberechtigt waren: a. Stets zu beachten: In allen Fällen ist die Sorge stets nur übertragbar, soweit sie dem bisherigen Inhaber zugestanden hat, Rahm/ Künkel IIIB R.756. Im Übrigen müssten die Voraussetzungen von § 1696 BGB vorliegen (dazu). Ob zwischen den Elternteilen nur eine Scheinehe besteht, ist bei gemeinsamer Sorge unerheblich, OLG Hamm DRsp 2009/23771 = FamRZ 2009,1752. b. Wenn der eine Elternteil stirbt: (a) Gesetzeslage: "Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu" (§ 1680 I BGB). (b) Bedeutung: Die Sorge geht kraft Gesetzes auf den anderen Elternteil über, sofern dieser nicht nach §§ 1673 ff BGB (dazu) [...]
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