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(Fassung ab 19.5.2013) (>Wenn die Sorge ruht / >Bei Ausübungshindernissen) (>Früher) (>§ 1680 f im Kontext) 2. Bei Alleinsorge / 3. Wenn nicht der andere Elternteil die Sorge erhält 4. Verfahrensfragen 1. Wenn beide Eltern sorgeberechtigt waren: a. Stets zu beachten: In allen Fällen ist die Sorge stets nur übertragbar, soweit sie dem bisherigen Inhaber zugestanden hat, Rahm/ Künkel IIIB R.756. Im Übrigen müssten die Voraussetzungen von § 1696 BGB vorliegen (dazu). Ob zwischen den Elternteilen nur eine Scheinehe besteht, ist bei gemeinsamer Sorge unerheblich, OLG Hamm DRsp 2009/23771 = FamRZ 2009,1752. b. Wenn der eine Elternteil stirbt: (a) Gesetzeslage: "Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu" (§ 1680 I BGB). (b) Bedeutung: Die Sorge geht kraft Gesetzes auf den anderen Elternteil über, sofern dieser nicht nach §§ 1673 ff BGB (dazu) [...]
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