- Elterliche Sorge
- Grundlagen / Rechtsbeziehungen hinsichtlich der Sorge
- Zuständigkeit
- Zulässigkeit von Sorgeanträgen
- Sorge: Zulässigkeit
- Regeln für Sorge-Verfahren
- Mitteilungen in Kindschafts-Verfahren
- Änderung familiengerichtlicher Sorge-Entscheidungen
- Kindeswohl
- Erziehungseignung
- Entstehung der elterlichen Sorge
- Grenzen der elterlichen Sorge
- Pflichten beim Innenverhältnis Eltern und Kind
- Ausübung des Sorgerechts
- Ruhen der elterlichen Sorge
- Ausübungshindernisse bei der Sorge (§§ 1674, 1678 / 1693 BGB)
- Ende der elterlichen Sorge
- Bestandteile der elterlichen Sorge
- Rechtsstellung neuer Partner eines Elternteils bei der Sorge
- Inhalt der Sorgerechtsentscheidung (alt)
- Übertragung der Sorge auf Dritte
- Gerichtliche Anordnungen in einzelnen Konfliktfällen 1
- Entscheidungen in Konfliktfällen 2
- Genehmigung einer Unterbringung mit Freiheitsentziehung
- Gerichtliche Übertragung von Sorge bzw. -teilen
- Bedeutung der Familienpflege
- Rechtsstellung der nicht sorgeberechtigten Pflegeperson
- Rechtsstellung nichtelterlicher Bezugspersonen
- Maßnahmen bei Gefährdung
- Übertragung auf ein Elternteil
- Übertragung der Alleinsorge auf den nichtehelichen Vater (§ 1671 II BGB)
- Übertragung der Alleinsorge auf den nichtehelichen Vater (§ 1672 I BGB)
- Gemeinsame Sorge
- Was wird aus der Sorge nach Tod oder Entziehung (§§ 1680 f BGB)?
- Was wird aus der Sorge nach Tod oder Entziehung (§§ 1680 f BGB)?
- Rückübertragung der Sorge auf einen scheinbar Toten (§ 1681 II BGB)
- Einschränkung von Alleinentscheidungsrechten
- Sorge-Verfahren: Übergangsrecht 1.7.1998
- Reform 5.7.2008 (Kindeswohlgefährdung)
Nur für Altverfahren (dazu) (Neues Recht: -->Sorgeverfahren-Menü / -->Ablauf von FG-Verfahren) (-->Verfahren bei Abänderung / -->Verfahren bei Gefährdung / -->Umgangsverfahren) 3. Ablauf des Verfahrens 1. Wie wird ein Sorge-Verfahren zur Hauptsache eingeleitet? a. Auf wessen Initiative? (a) Des Gerichts? Bei Amtsverfahren (dazu) kann auch das Gericht das Verfahren einleiten, z.B. wenn anlässlich eines anderen Verfahrens Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Sorge auftauchen (§ 1666 BGB >dazu) oder wegen Zeitablaufs (dazu) nach Entziehung der Sorge. (b) Ansonsten: Dass ein Antrag eingereicht wird, ist zwar der praktische Regelfall, aber soweit das Verfahren von Amts wegen zu betreiben ist, kann es von beliebigen Personen angeregt werden, auch von der Polizei oder Lehrern. In den Fällen von § 1666 (dazu), § 1678 II (dazu) oder § 1680 II BGB (dazu) wird der Antrag i.d.R. vom Jugendamt gestellt, ansonsten i.d.R. von einem Elternteil. Das Jugendamt muss einen [...]
Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?
Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
30 Tage kostenlos testen!
Login