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Nur für Altverfahren (dazu) (Neues Recht: -->Sorgeverfahren-Menü / -->Ablauf von FG-Verfahren) (-->Verfahren bei Abänderung / -->Verfahren bei Gefährdung / -->Umgangsverfahren) 3. Ablauf des Verfahrens 1. Wie wird ein Sorge-Verfahren zur Hauptsache eingeleitet? a. Auf wessen Initiative? (a) Des Gerichts? Bei Amtsverfahren (dazu) kann auch das Gericht das Verfahren einleiten, z.B. wenn anlässlich eines anderen Verfahrens Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Sorge auftauchen (§ 1666 BGB >dazu) oder wegen Zeitablaufs (dazu) nach Entziehung der Sorge. (b) Ansonsten: Dass ein Antrag eingereicht wird, ist zwar der praktische Regelfall, aber soweit das Verfahren von Amts wegen zu betreiben ist, kann es von beliebigen Personen angeregt werden, auch von der Polizei oder Lehrern. In den Fällen von § 1666 (dazu), § 1678 II (dazu) oder § 1680 II BGB (dazu) wird der Antrag i.d.R. vom Jugendamt gestellt, ansonsten i.d.R. von einem Elternteil. Das Jugendamt muss einen [...]
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