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(>Bei Sexualdelikten) 1. Grundsatz: Die sexuelle Ausrichtung eines Elternteils ist dessen Privatsache, solange sie keine negativen Auswirkungen auf das Kind hat, OLG Hamm DRsp 2006/23368 = FamRZ 2006,1697. 2. Homosexualität: Auch bei homosexuellem Zusammenleben nein, AG Mettmann DRsp 1992/11614 = FamRZ 1985,529. Gegenteilige Auffassungen dürften angesichts der Verfassungsmäßigkeit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (dazu) nicht mehr vertretbar sein. Eine polnische Entscheidung, durch welche einer Mutter nur wegen deren lesbischer Beziehung und ihrer sexuellen Orientierung die Sorge entzogen und auf den Vater übertragen wird, verstößt gegen Art.8 EMRK (Text), EuGHMR NJW 2022,3063. 3. Sado-Masochismus: Unschädlich, solange die Kinder nicht beeinträchtigt werden, OLG Hamm DRsp 2006/23368 = FamRZ 2006,1697. [...]
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