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(>Gemeinsame Sorge? / >Umgangseignung) 1. Wird die Erziehungseignung durch Taten generell ausgeschlossen? a. Grundsätze: Maßgeblich ist, inwieweit die Straftaten (sowie der spätere Umgang mit ihnen) erhebliche charakterliche Defizite offenbaren und die Vorbildfunktion einschränken, KG FamRZ 2008,2054. Eine Anklage wegen Ermordung des anderen Elternteils führt jedenfalls dann zum Sorgeentzug, wenn schon nach der eigenen Einlassung massive Einschränkungen in der Steuerungsfähigkeit vorliegen, OLG Brandenburg DRsp 2021/3181. Für die Beurteilung einer Kindeswohlgefährung bedarf es keines Nachweises strafrechtlicher Schuld, EuGHMR NZFam 2023,573 K = FamRZ 2023,1199 LS. b. Wenn die Taten auch umgangsrelevant sind: >Dazu. Wenn wegen der Straftaten sogar der Umgang auszuschließen wäre, ist die Erziehungseignung (dazu) erst recht zu verneinen. c. Bei einem Intensivtäter: Ein wiederholt vorbestrafter und noch unter Bewährungsaufsicht stehender Elternteil ist kaum in der [...]
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