- Erziehungseignung: Grundsätze
- Erziehungseignung bei Geschäftsunfähigkeit?
- Erziehungseignung bei Alkoholismus oder Drogensucht?
- Erziehungseignung bei psychischen Erkrankungen?
- Erziehungseignung bei organischen Krankheiten?
- Stehen besondere sexuelle Neigungen der Erziehungseignung entgegen?
- Erziehungseignung nach Straftaten o.ä.?
- Erziehungseignung bei Sekten/ anderer religiöser Kultur?
- Erziehungseignung bei Ausländern/ bei Entführungsgefahr?
- Bereitschaft des Betreuenden (E1), den Umgang (mit E2) zu gestatten
- Sorgeeinschränkung durch Umgangspflegschaft
1. Bei völliger Geschäftsunfähigkeit: Dann ist die Erziehungseignung kraft Gesetzes zu verneinen, da die Sorge ruht (dazu) (§§ 1673, 1675 BGB >Text). 2. Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit: Hier gilt nur ein teilweises Ruhen (dazu), im Übrigen besteht keine generelle Einschränkung der Erziehungseignung. [...]
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