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1. Bei völliger Geschäftsunfähigkeit: Dann ist die Erziehungseignung kraft Gesetzes zu verneinen, da die Sorge ruht (dazu) (§§ 1673, 1675 BGB >Text). 2. Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit: Hier gilt nur ein teilweises Ruhen (dazu), im Übrigen besteht keine generelle Einschränkung der Erziehungseignung. [...]
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