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(>Bei organischen Krankheiten / >Ist sogar der Umgang einzuschränken?) 2. Bei Betreuung 1. Ist der Erkrankte (E2) zur Erziehung geeignet? a. Grundsätze: Das Wohl des Kindes ist objektiv zu bewerten, so dass es auf Verschulden an der Erkrankung nicht ankommt, OLG Köln DRsp 2007/112. Wenn auf Grund konkreter Vorfälle tieferliegende psychische Probleme des Elternteils nicht ausgeschlossen werden können, spricht dies bereits gegen seine Erziehungseignung, OLG Brandenburg DRsp 2007/1302 (innere Stabilität >dazu). Bei kombinierten Persönlichkeitsstörungen kann die Erziehungseignung ausgeschlossen sein, OLG Düsseldorf DRsp 2010/3307 = FamRZ 2010,308. Verhaltensstörungen stehen nicht entgegen, wenn nicht (mehr) mit negativen Auswirkungen auf das Kind zu rechnen ist, OLG Brandenburg DRsp 2008/23667. Kinder können in der Obhut psychisch auffälliger Eltern belassen werden, falls ihnen dort nichts zustößt und sie nicht gefährdet sind, OLG Stuttgart DRsp 2009/26052 = FamRZ [...]
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