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(Kindeswohl / Hauptmenü ) Altes Recht (-->Ab 1.9.2009) (baba) Grundsätze: Bei beharrlicher Umgangsvereitelung und Festhalten an einem widerlegten Missbrauchsvorwurf kommt eine teilweise Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1666 BGB (dazu) auf einen Umgangspfleger in Betracht, OLG Köln FamRZ 1998,1463 /2 = DRsp 1998/18703, OLG Brandenburg DRsp 2003/11572 = FamRZ 2003,1952. Wenn der Umgang beharrlich und unberechtigt verweigert wird, ist die Sorge teilweise zu entziehen (§ 1666 BGB) und zur Absicherung des (betreuten) Umgangs ein Umgangspfleger zu bestellen (§ 1697 BGB), OLG Zweibrücken DRsp 2007/5122 = FamRZ 2007,1678, OLG München FamRZ 2007,1902, OLG Saarbrücken DRsp 2007/22736. Der Eingriff ist zulässig, wenn mildere Mittel nicht ausreichen, OLG Frankfurt DRsp 2008/21478. (babb) Im Umgangsverfahren: Eine solche Anordnung (nach § 1666 BGB >dazu) ist auch schon vor dem 1.9.2009 (-->Danach) ggf. auch innerhalb eines Umgangsverfahrens zur Absicherung [...]
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