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(>Ist sogar der Umgang einzuschränken? / >Prozessuales) 1. Ist die Erziehungseignung generell zu verneinen? a. Bei akuter Sucht: Die Eignung ist ggf. zu verneinen, vgl. Salzgeber u.a. FamRZ 1995,1311, Lempp FamRZ 1986,531. Maßgeblich kommt es darauf an, welche Auswirkungen die Sucht auf das Kind hat; eine Erziehungsunfähigkeit kann nicht vermutet werden, Weber NZFam 2018,511. Zur Suchtproblematik bei Eltern vgl. Berzewski FPR 2003,312, Klein NZFam 2018,477. Zur Feststellung durch Haaranalyse vgl. Skopp NZFam 2018,495. b. Nach Behandlung: Eine zurückliegende langjährige Drogenabhängigkeit rechtfertigt die Annahme eines Erziehungsunvermögens, solange Rückfallgefahr besteht, OLG Frankfurt FamRZ 1983,267. Die Erziehungseignung kann bei Einsicht und erfolgreicher Durchführung einer Therapie mit Verbesserung der äußeren Situation zu bejahen sein, allerdings ist auf Versprechungen von Suchtkranken wenig Verlass, OLG Hamburg FamRZ 2001,1088. 2. Was gilt speziell in folgenden [...]
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