Wenn sich im Prinzip der Anspruch nach dem entgangenen Anteil des verstorbenen Ehepartners am Familienunterhalt richtet, muss auch das Verhältnis zwischen Erwerbstätigkeit einerseits und Haushaltsführung andererseits bestimmt werden. Bei der Erwerbstätigkeit ist das Verhältnis vergleichsweise einfach nach den jeweiligen unterhaltspflichtigen Einkünften zu ermitteln. Für das Verhältnis der jeweiligen Verpflichtungen zur Haushaltstätigkeit sei aus der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 29.03.1988 (BGH, Urt. v. 29.03.1988 – VI ZR 87/87, NJW 1988, 1783 = VersR 1988, 490 = DAR 1988, 206 = NZV 1988, 60) zitiert: „Wie weit der ums Leben gekommene Ehegatte dem anderen gegenüber i.S.d. § 844 Abs. 2 BGB „kraft Gesetzes“ zur Haushaltsführung verpflichtet war, beurteilt sich nach § 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB. ... Kraft Gesetzes geschuldet ist daher die Haushaltstätigkeit grundsätzlich so, wie es dem Einvernehmen der Ehegatten entspricht. Demgemäß hängt der Umfang des [...]