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Zur Ermittlung der Höhe des Schadensbetrags für den entgangenen Barunterhalt wird wie bisher zunächst wieder getrennt zwischen den fixen Kosten des Haushalts einerseits und den abhängigen Kosten bzw. dem verteilbaren Einkommen andererseits. Dies wurde bereits in Teil 9.1.9.5 und Teil 9.1.9.6 der Erläuterung der allgemeinen Grundsätze des Unterhaltsschadens dargestellt. Allerdings ergeben sich hier in der Doppelverdienerehe jeweils zu berücksichtigende Unterschiede: Die Fixkosten bleiben an sich wie beim Tod des Alleinverdieners auch durch den Wegfall des anderen Ehepartners unverändert. Jedoch muss berücksichtigt werden, dass diese Fixkosten nicht allein aus den Barunterhaltsleistungen des verstorbenen Ehepartners beglichen wurden, sondern hierzu auch der hinterbliebene Ehepartner vor dem Unfall beigetragen hat. Da die Eheleute verpflichtet sind, zur gemeinsamen Lebensführung im Verhältnis ihrer Einkünfte beizutragen, bestimmt sich der Anteil des verstorbenen Ehepartners [...]
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