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Sämtliche der in der Regulierungspraxis oft verwendeten Tabellen berücksichtigten nur einen Teil der insgesamt für die Haushaltsführung aufgewendeten Arbeitszeit. Das hatte zur Folge, dass die Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen zu niedrig bemessen worden sind. Auch diese Erkenntnis ist eine Folge der Entscheidung des BGH (BGH, Urt. v. 29.03.1988 – VI ZR 87/87, NJW 1988, 1783). Dort wird nämlich zwischen Hausarbeiten im engeren Sinn und solchen im weiteren Sinn unterschieden. Ein Vergleich zwischen Tabellen und Urteil ergibt, dass dort nur die Ersteren berücksichtigt wurden. Auch hierzu sei der BGH zitiert: „Der von Schulz-Borck/Hofmann (jetzt Schulz-Bock/Pardey) erfasste Arbeitszeitbedarf betrifft, nur die herkömmlicherweise überwiegend von der Frau übernommenen Haushaltstätigkeiten „im engeren Sinn“ wie Kochen, Spülen, Abwaschen und Putzen. Daneben fallen aber in einem Hausstand weitere Arbeiten wie etwa in Eigenarbeit durchführbare Reparaturen in der [...]
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