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In gleicher Weise wie beim Ausfall der „Nurhausfrau“ wird in der Doppelverdienerehe der Schaden nach den Kosten einer vergleichbaren Ersatzkraft bemessen. Beim Ausfall eines erwerbstätigen Ehegatten, der sich der Haushaltstätigkeit nur im Teilumfang widmen kann, wird in aller Regel keine Ersatzkraft eingestellt werden, so dass die Berechnung sich an den Nettokosten orientiert. Beim unfallbedingten Ausfall der Nurhausfrau ist differenziert worden nach dem vollständigen Ausfall durch Tod oder nur einem teilweisen Ausfall im Fall der Verletzung. Diese Unterscheidung war notwendig, weil die Höhe der Vergütung nach den Anforderungen differiert, die an die Ersatzkraft gestellt werden. Muss diese beim vollständigen Ausfall der Hausfrau den Haushalt allein führen, sind die Anforderungen vergleichsweise höher, als wenn die Ersatzkraft nur unter Oberaufsicht und Anleitung der Hausfrau tätig werden muss, wie das im Verletzungsfall häufig geschieht. Auf diesen Gesichtspunkt hat [...]
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