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Wenn sich der Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen beim Tod des Alleinverdieners nach deren Anteil am entgangenen Barunterhalt richtet, beim Tod der Hausfrau nach der entgangenen Haushaltsführung, setzt sich beim Tod eines Ehepartners, der zuvor beide dieser Funktionen erfüllt hat, der Unterhaltsschaden aus ebenso beiden Komponenten zusammen. Bei der Berechnung können an sich die einzelnen Faktoren übernommen werden, wie sie dort jeweils bereits dargestellt wurden. Die Einbeziehung sowohl des Barunterhalts wie auch der Haushaltstätigkeit ist allerdings nur der Ansatzpunkt. Unterschiede und zusätzliche Schwierigkeiten ergeben sich jedoch unter Berücksichtigung dessen, dass der überlebende Ehepartner ja auch vor dem Unfall verpflichtet war, seinerseits zum Unterhalt beizutragen, und zwar sowohl zum Bar- wie auch zum Versorgungsunterhalt der Familie. Wie diese Berücksichtigung zu geschehen hat, hat der BGH in seiner für die Berechnung des Unterhaltsschadens sehr instruktiven [...]
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