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Die zuvor zitierte Entscheidung des BGH hat auch eine grundlegende Wende in der Schadensberechnung für den Fall vollzogen, dass die Ehepartner vor dem Unfall – durch die zuvor berücksichtigte Einvernehmensregelung – eine gleichmäßige Aufteilung der Haushaltstätigkeit vorgenommen hatten. Die bisherige Rechtsprechung – auch die des BGH – hatte für diesen Fall noch einen Anspruch wegen entgangener Haushaltsführung verneint (so noch BGH, Urt. v. 03.07.1984 – VI ZR 42/83, VersR 1984, 961, 963). Die Begründung hierfür war die, dass der hinterbliebene Ehegatte zwar seinen Anspruch auf die Haushaltstätigkeit des getöteten Partners verliere, gleichzeitig jedoch von seiner eigenen Verpflichtung, die dem anderen gegenüber bestand, freigeworden ist. Da die Verpflichtungen jeweils im gleichen Umfang bestanden, sollte sich der Nachteil des Wegfalls der Verpflichtung des anderen mit dem Vorteil des Wegfalls der eigenen Verpflichtung kompensieren. Das traf jedoch im Ergebnis [...]
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