- Bemessung des Unterhaltsschadens nach entgangenem Bar- wie Versorgungsunterhalt
- Verhältnis zwischen Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung
- Schadensersatz auch bei gleichmäßig aufgeteilter Haushaltstätigkeit
- Quoten beim Barunterhalt
- Quoten bei der Haushaltstätigkeit
- Haushaltstätigkeit im engeren und weiteren Sinn
- Unterhaltsschaden bei Doppelverdienern
- Unterhaltsschaden bei Doppelverdienern
- Quotenvorrecht des hinterbliebenen Ehepartners
- Anrechenbare Leistungen beim Unterhaltsschaden
- Berechnungsbeispiel für den Fall beiderseitiger, voller Erwerbstätigkeit
- Berechnungsbeispeil für Zuverdienerehe mit Kindern, anrechenbaren Renten und Mithaftungsquote
Auch soweit sich hier der Unterhaltsschaden systematisch aus dem entgangenen Barunterhalt und dem entgangenen Versorgungsunterhalt (Haushaltsführung) zusammensetzt, ist eine an die Hinterbliebenen gezahlte Witwenrente bzw. Halbwaisenrente auf den gesamten Schadensbetrag anzurechnen, da insoweit der Schadensersatzanspruch auf den Versorgungsträger übergeht, §§ 116 SGB X, 87a Bundesbeamtengesetz (BGH, Urt. v. 01.12.1981 – VI ZR 203/79, VersR 1982, 291). Wegen der Einzelheiten siehe Teil 9.1.9.8 und Teil [...]
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