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Auch soweit sich hier der Unterhaltsschaden systematisch aus dem entgangenen Barunterhalt und dem entgangenen Versorgungsunterhalt (Haushaltsführung) zusammensetzt, ist eine an die Hinterbliebenen gezahlte Witwenrente bzw. Halbwaisenrente auf den gesamten Schadensbetrag anzurechnen, da insoweit der Schadensersatzanspruch auf den Versorgungsträger übergeht, §§ 116 SGB X, 87a Bundesbeamtengesetz (BGH, Urt. v. 01.12.1981 – VI ZR 203/79, VersR 1982, 291). Wegen der Einzelheiten siehe Teil 9.1.9.8 und Teil [...]
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