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Zu den Herstellungskosten gehören auch Kur- und Pflegekosten (BGH, Urt. v. 08.11.1977 – VI ZR 117/75, VersR 1978, 149) und Aufwendungen für eine berufliche Rehabilitation, insbesondere Kosten einer Umschulung (BGH, Urt. v. 04.05.1982 – VI ZR 175/80, NJW 1982, 1638; BGH, Urt. v. 26.02.1991 – VI ZR 149/90, NJW-RR 1991, 854; vgl. Grüneberg/Grüneberg, 81. Aufl., § 249 Rdnr. 10). Bei einer Umschulung zu einem höher qualifizierten Beruf, wird die Erstattungspflicht auf einen Teil der Kosten beschränkt (BGH, Urt. v. 02.06.1987 – VI ZR 198/86, NJW 1987, [...]
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