Bei dieser Position entstehen Divergenzen regelmäßig insoweit, als die betreffenden Kosten von der jeweils eintrittspflichtigen Krankenversicherung nicht ersetzt werden. Soweit ein Kassenpatient aus Anlass einer Unfallverletzung sich in private Behandlung begibt, sind die hierdurch entstehenden Kosten erstattungspflichtig, wenn das Leistungssystem des gesetzlichen Krankenversicherers nur unzureichende Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung bietet oder aufgrund besonderer Umstände deren Inanspruchnahme ausnahmsweise nicht zumutbar ist (BGH, Urt. v. 06.07.2004 – VI ZR 266/03, NJW 2004, 3324; Höher, Ansprüche Schwerverletzter im Haftpflichtschaden, SVR 2018, 26) oder die erlittenen Verletzungen besonders schwer waren. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers kann im Einzelfall verpflichtet sein, die privatärztliche Behandlung eines gesetzlich versicherten Geschädigten zu übernehmen, wenn diesem das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenkasse nur unzureichende [...]