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Pflegeleistungen, die Angehörige des Verletzten – zusätzlich zur Krankenhausleistung – erbringen, können ebenfalls Bestandteil der ersatzpflichtigen Heilbehandlungskosten sein (vgl. Grüneberg/Grüneberg, 81. Aufl., § 249 Rdnr. 10). Die Ersatzpflicht wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese Pflegeleistung an sich von den Angehörigen unentgeltlich erbracht wird, weil das sonst den Schädiger unbillig entlasten würde. – Eine Erstattungsfähigkeit wurde in der Rechtsprechung grundsätzlich bejaht (OLG Hamm, Urt. v. 26.04.1972 – 3 U 219/71, NJW 1972, 1521). Zur Höhe des Ersatzbetrags ist zu berücksichtigen: wenn die Pflegeleistung durch eine fachlich nicht ausgebildete Person erbracht wird, ist die Entschädigung bei der Hälfte der Tarifvergütung anzusetzen (der vom OLG in der zitierten Entscheidung zugebilligte Betrag von 360 DM – ca. 155 € – monatlich entsprach etwa der Hälfte der damals geltenden Tarifvergütung für [...]
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