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Gemeint sind hier die Aufwendungen für Besuche des Verletzten im Krankenhaus. Deren grundsätzliche Erstattungspflicht bejaht die Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 21.12.1978 – VII ZR 91/77, NJW 1979, 598; BGH, Urt. v. 19.02.1991 – VI ZR 171/90, VersR 1991, 559; OLG Hamm, Urt. v. 18.12.1992 – 19 U 57/92, NZV 1993, 151; OLG Hamm, Urt. v. 14.05.1998 – 27 U 7/98, DAR 1998, 317; OLG Naumburg, Urt. v. 10.07.2014 – 2 U 101/13, NJW 2015, 261) unter dem Gesichtspunkt, dass sich diese auf den Heilverlauf günstig auswirken und daher zu den Heilbehandlungskosten zu rechnen sind. Beschränkt wird dies auf die Besuche naher Angehöriger (BGH, Urt. v. 09.02.1982 – VI ZR 59/80, VersR 1982, 441). Eine Erstattungspflicht besteht dann, wenn der Verletzte im Koma liegt. Gläubiger des hierauf bezogenen Schadensersatzanspruchs ist nicht der Besucher, dem die Aufwendungen entstehen, sondern unter dem genannten Gesichtspunkt des auf den Heilerfolg gerichteten Zwecks der Verletzte selbst (BGH, [...]
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