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Zum Umfang der Ersatzleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen gehören bisher auch die Fahrtkosten des Verletzten zu einer ambulanten oder stationären Behandlung. Pro gefahrenen Kilometer können zwischen 0,20 € (OLG Hamm, Urt. v. 14.05.1998 – 27 U 7/98, VersR 2000, 66) und 0,35 € (BGH, Urt. v. 17.11.2009, VersR 2010, 268; Grüneberg/Grüneberg, 81. Aufl., § 249 Rdnr. 9) ersetzt verlangt werden, es sei denn, die Fahrten dienten auch einem anderen Zweck. Die Fahrt- und Reisekosten für eine Behandlung im Ausland sind nur zu erstatten, wenn eine Behandlung in Deutschland nicht zielführend ist, weil eine Spezialbehandlung nur im Ausland möglich ist (BGH, Urt. v. 23.09.1969 – VI ZR 69/68, VersR 1969, [...]
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