Lebenshaltungskosten, die der Verletzte während der stationären Krankenhausbehandlung erspart, sind grundsätzlich anzurechnen. Da es sich um Ersparnisse bei der privaten Lebensführung handelt, ist die Anrechnung nicht nur auf Berufstätige beschränkt. Ebenso wenig lässt sich der Abzug dadurch ausgleichen, dass der Einwand eines Mehrbedarfs für Stärkungsmittel o.Ä. erbracht wird (KG, Urt. v. 18.03.1968 – 12 U 2027/67, DAR 1968, 181). In der Höhe wird die Ersparnis unterschiedlich angesetzt. Dabei ist auch die Veränderung des Lebensstandards und der hierfür erforderlichen Kosten zu berücksichtigen. Die ersparten häuslichen Pflegekosten werden mit 5–10 € pro Tag bemessen (OLG Hamm, Urt. v. 21.02.1994 – 6 U 225/92, NJW-RR 1995, 599 und Urt. v. 23.11.1999 – 27 U 93/99, NJW-RR 2001, 456; LG Schwerin, Urt. v. 15.08.2003 – 6 S 144/03, NZV 2004, 581). Soweit ein Sozialversicherungsträger für die Kosten der Krankenhausbehandlung aufkommt und den entstandenen [...]