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Hierzu werden alle Aufwendungen gerechnet, die dem Verletzten nach den üblichen Gepflogenheiten aus Anlass eines Krankenhausaufenthalts entstehen. Das sind nach der Rechtsprechung bisher folgende Positionen: Trinkgelder oder Geschenke für das Krankenhauspflegepersonal sind durch eine Verkehrssitte begründet und werden überwiegend als erstattungsfähig angesehen (KG, Urt. v. 14.02.1974 – 12 U 1207/73, DAR 1975, 282). Der Höhe nach angemessen sind 25 € bei einer zehntägigen stationären Behandlung. Telefonkosten, die dem Verletzten dadurch entstehen, dass er sich ans Krankenbett einen Anschluss schalten lässt, werden ebenfalls als erstattungsfähig angesehen, da sie einmal durch den Kontakt mit der Familie den Heilverlauf fördern und zum anderen auch, soweit sie sich auf geschäftliche Gespräche erstrecken, einen Verdienstausfallschaden mindern helfen. Für die Kosten eines Fernsehapparats kommt eine Erstattungspflicht ebenfalls in Betracht (vgl. Grüneberg/Grüneberg, 81. [...]
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