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VG Düsseldorf, Beschl. v. 24.02.2016 – 14 L 72/16 Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Punktsystem ergeben, denn dann gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich der Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung. VG Karlsruhe, Urt. v. 29.01.2016 – 9 K 275/15 Eine Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG in der seit dem 01.05.2014 geltenden Fassung (Zweite Stufe des Fahreignungsbewertungssystems) setzt nicht voraus, dass zuvor eine Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG n.F. (Erste Stufe des Fahreignungsbewertungssystems) ergangen ist, wenn der Betreffende bereits auf der ersten Stufe des früheren Punktsystems gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung verwarnt worden ist. VG [...]
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