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Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der formelle und materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen muss: 1. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständige Behörde Sachlich zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde (§ 4 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV). Das ist regelmäßig die untere Verwaltungsbehörde (§ 73 Abs. 1 FeV). Örtlich zuständig ist meist die Wohnsitzbehörde (§ 73 Abs. 2 FeV). Wenn der Betroffene nach Entziehung der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz ändert, bleibt die örtliche Zuständigkeit der ursprünglichen Wohnsitzbehörde erhalten (BVerwG, Beschl. v. 30.10.1964 – VII C 128.63, DAR 1965, 165). Neben § 73 FeV sind die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder anwendbar (BayVGH, Beschl. v. 20.02.2007 – 11 CS 06.2029). Ein Zuständigkeitsfehler allein führt noch nicht zur Rechtswidrigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem, weil es sich dabei um eine gebundene Entscheidung handelt [...]
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