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Das frühere Punktsystem heißt jetzt Fahreignungsbewertungssystem. Einschlägig ist § 4 StVG. Die Vorschrift regelt (zusammen mit § 40 FeV und der Anlage 13 zur FeV): welche Verkehrszuwiderhandlungen mit Punkten bewertet werden, wann die Punkte entstehen, wann sie wieder gelöscht werden und welche Maßnahmen die Fahrerlaubnisbehörde bei welchem Punktestand zu ergreifen hat. Besondere Bedeutung kommt der Übergangsbestimmung des § 65 StVG zu, nachdem in zahlreichen Fällen Punkte, die im früheren Verkehrszentralregister eingetragen waren, in das neue Fahreignungsregister übergeleitet werden mussten und diese Vorschrift das Überleitungsverfahren und insbesondere die Umrechnung regelt. Das BVerwG (Urt. v. 26.01.2017 – 3 C 21.15, NJW 2017, 2933) hat die Rechtsprechung der Instanzgerichte, die Neuregelung des Punktsystems verstieße nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und den Gleichheitssatz, im Ergebnis bestätigt. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis [...]
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