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Das Fahreignungsbewertungssystem sieht insgesamt vier Stufen vor, die bis auf die Stufe der Vormerkung behördliche Maßnahmen nach sich ziehen. Wechselnde Punktestände innerhalb der Maßnahmestufen führen nicht zu erneuten behördlichen Maßnahmen. Nur die Erhöhung des Punktestands kann zu einer behördlichen Maßnahme führen, nicht aber seine Verringerung. Die Überleitung vom Verkehrszentralregister in das Fahreignungsregister und die dadurch bedingte Umstellung der Punkte führen nicht zur Ergreifung einer Maßnahme (§ 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG). Eine Maßnahme nach dem Fahreignungsbewertungssystem ist nicht vorgesehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber durch die Rechtsänderung am 01.05.2014 in eine Stufe des neuen Fahreignungsbewertungssystems eingeordnet wurde und dann wegen einer weiteren Verkehrszuwiderhandlung ein weiterer Punkt eingetragen wird, der aber nicht zum Erreichen einer höheren Stufe führt (BayVGH, Beschl. v. 07.04.2016 – 11 CS 16.338). Von der nach § 6 Abs. 1 [...]
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